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Allgemeine Einkaufsbedingungen - Soitec Solar GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für die Bestellungen der Soitec Solar GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Auftraggeber vorbehaltlich seiner schriftlichen Zustimmung nicht an, auch wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs 1 BGB), Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten aus laufender Geschäftsbeziehung.
  2. Bestellung und Auftragsbestätigung
    1. Bestellungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber (Textform ausreichend), es sei denn, der Auftraggeber nimmt mündlich bestellte Lieferungen vorbehaltlos an. Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.
    2. Bestellungen des Auftraggebers sind vom Lieferanten unter Angabe des Geschäftszeichens unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
    3. Alle Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen und technische Spezifikationen, sind Betriebsgeheimnisse und bleiben in jedem Fall dessen Eigentum und dürfen nicht ohne dessen Zustimmung Dritten zugänglich oder bekannt gemacht werden. Sie sind nach Ende des Vertragsverhältnisses unaufgefordert an den Auftraggeber herauszugeben, Kopien sind zu vernichten; die vollständige Vernichtung ist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen. Meint der Lieferant, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stünden einer Vernichtung entgegen, so hat er den Auftraggeber unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten.
  3. Liefertermine und Vertragsstrafen
    1. Termine und Lieferfristen sind verbindlich.
    2. Ist für den Fall der verspäteten Lieferung eine Vertragsstrafe vereinbart, so bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie z. B. darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche, unberührt.
    3. Der Auftraggeber kann eine vereinbarte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen, auch wenn er die Lieferung oder Leistung ohne vorherigen besonderen Vorbehalt angenommen hat.
    4. Wird erkennbar, dass der Lieferant Liefertermine ganz oder zum Teil nicht einhalten kann, so hat der Lieferant dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht haftet der Lieferant für den hieraus entstandenen Schaden.
  4. Versandvorschriften und Versandanzeigen
    1. Die Versandpapiere sind mit dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich nach Versand die Versandanzeige zweifach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss.
    2. Wenn zu einer Lieferung die verlangten oder erforderlichen Versandpapiere aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zugestellt werden oder wesentliche und erforderliche Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vervollständigten Versandpapiere auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  5. Gefahrtragung / Preise
    1. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt als Lieferklausel CPT - frachtfrei benannter Bestimmungsort - gemäß INCOTERMS 2000. Die vom Lieferanten genannten und die vereinbarten Preise gelten ebenfalls CPT einschließlich aller Nebenkosten wie Zölle.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zum Gefahrübergang (Ablieferung oder Abnahme, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist) der Lieferant. Dies gilt auch, wenn sich die Lieferung bereits bei der vereinbarten Auslieferungsstelle befindet.
  6. Entgegennahme und Untersuchung der Ware
    1. Fälle höherer Gewalt, sowie andere nicht vom Auftraggeber zu vertretende und unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, berechtigen den Auftraggeber, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben.
    2. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung der zuviel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.
    3. Etwaige Untersuchungspflichten des Auftraggebers beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Lieferung daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden und äußerlich erkennbare Mängel. Soweit der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, ist diese in jedem Fall rechtzeitig, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Gefahrübergang oder Erhalt (je nach dem, was später eintritt) gerügt werden und verdeckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Soweit für die Prüfung der Lieferung eine längere Frist erforderlich ist, gilt die längere Frist.
  7. Zahlung und Rechnungen
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach Wahl des Auftraggebers binnen 10 Tagen mit 3 % Skonto, binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen, jeweils gerechnet ab Rechnungs- und vollständigem Leistungseingang. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers zu einem früheren Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Im Falle einer zeitlich bestimmbaren Frist kommt der Auftraggeber nur nach vorheriger Mahnung des Lieferanten in Verzug.
    2. Die Rechnungen des Lieferanten sind mit den Bestelldaten des Auftraggebers zu versehen und per Post zweifach einzureichen. Eine Kopie des Lieferscheines ist beizufügen. Der Auftraggeber ist berechtigt, per Wechsel oder Scheck zu bezahlen. Diskontspesen und Steuern gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
    3. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangs an der im Bestellschreiben besonders gekennzeichneten Rechnungsanschrift. Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang der Rechnung bei der Auftraggeberin, jedoch keinesfalls vor dem vereinbarten Liefertermin.
    4. Etwaige An- und Zwischenzahlung bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit oder der Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer.
  8. Gewährleistung
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen erlassenen Vorschriften, Normen und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz in Deutschland, oder sofern dem Lieferanten ein anderes Bestimmungsland angegeben wurde, in dem Bestimmungsland einzuhalten. Dies gilt auch für Exportbestimmungen. Die vom Auftraggeber genannten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung.
    2. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) ungekürzt zu. Der Auftraggeber widerspricht insbesondere jeglichen Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, einschließlich der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers im Falle eines Rückriffs aufgrund geltend gemachter Verbraucheransprüche nach § 478 BGB.
    3. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Verjährung für Mangelansprüche 36 Monate nach Ablieferung oder, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist, nach Abnahme. Bei längeren gesetzlichen Fristen gelten diese. Für die Verjährung von Mängelansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziffer 8.5.
    4. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, zur Abwehr drohender unverhältnismäßig großer Schäden Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Ersatz zu beschaffen. Er wird den Lieferanten jedoch unverzüglich – soweit möglich vor Durchführung solcher Maßnahmen – benachrichtigen. Dies gilt auch für Kaufverträge.
    5. Die Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in 2 Jahren ab Kenntnisnahme oder Kennenmüssen, spätestens aber in 5 Jahren nach Gefahrübergang.
  9. Schadensersatzhaftung / Produkthaftung
    1. Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
    2. Der Lieferant wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freistellen, die gegen den Auftraggeber wegen Fehler eines vom Lieferantengelieferten Produktes geltend gemacht werden, soweit der Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten verursacht ist und dieser im Außenverhältnis selbst haftet.
    3. Der Lieferant hat dem Auftraggeber auch alle angemessenen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die diesem aufgrund eines vom Lieferanten verursachten Fehlers aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufs- oder Informationsaktion (beispielsweise Warnhinweise in Medien) entstehen, es sei denn, der Auftraggeber musste zum Zeitpunkt der Aktion unter dem ihm bekannten Umständen davon ausgehen, dass eine solche Aktion nicht erforderlich ist. Über Umfang und Inhalt der durchzuführenden Maßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten– soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers.
    4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Lieferant verpflichtet, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung und die Einzahlung der entsprechenden Prämien nachzuweisen. Haftet der Lieferant dem Auftraggeber im Innenverhältnis aufgrund eines Produktfehlers, so ist der Lieferant auf erstes Anfordern verpflichtet, dem Auftraggeber seine Versicherungsansprüche in Höhe des dem Auftraggeber entstandenen Schadens abzutreten. Zahlungen an den Auftraggeber aus diesen abgetretenen Versicherungsansprüche werden auf die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten angerechnet.
  10. Gewerbliche Schutzrechte
    1. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand oder die Leistung frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er über ein anderes Bestimmungsland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis hat, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer vom Lieferanten zu vertretenden Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist der Lieferant dem Auftraggeber zum Ersatz aller diesem hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Kann der Lieferant die Schutzrechte Dritter nicht binnen angemessener Frist beseitigen, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten für ein übliches und angemessenes Entgelt von dem Inhaber solcher Schutzrechte insbesondere die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, weitere Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Leistung in dem nach dem Vertragszweck erforderlichen Umfang zu erwirken.
  11. Geheimhaltung, Zeichnungen
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten streng vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, vom ihm oder dem Lieferanten aufgrund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen etc. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden.
    2. Durch Abnahme oder Billigung von vom Lieferantenvorgelegten Zeichnungen, Plänen und Mustern wird die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Ordnungsgemäßheit der Leistung nicht berührt.
  12. Abtretung, Aufrechnungsverbot, Eigentumsvorbehalt
    1. Rechte aus dieser Bestellung dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.
    2. Verrechnungen und Aufrechnungen dem Auftraggeber gegenüber sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.
    3. Erweiterte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
  13. Erfüllungsgehilfen
    1. Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.
  14. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz des Auftraggebers.
    2. Es gilt das deutsche Recht für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, jedoch ausschließlich des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL/CISG).
    3. Alleiniger Gerichtsstand ist - sofern der Lieferant Kaufmann ist - bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten Freiburg. Der Auftraggeber kann den Lieferanten jedoch auch an dessen Sitz verklagen.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.


Stand April 2011